Lädt...

Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften

Mehr Qualifikation und Transparenz statt Proporz

veröffentlicht am 31. Juli 2026

    Immer wieder werden Vorgänge in kommunalen Gesellschaften bekannt, die die grundsätzliche Frage aufwerfen: Sind die bestehenden gesetzlichen und organisatorischen Strukturen kommunaler Gesellschaften geeignet, damit Aufsichtsräte ihrer Kontrollfunktion gegenüber der Geschäftsführung wirksam nachkommen können?


    Aufsichtsräte haben die Aufgabe, die Geschäftsführung zu überwachen, wesentliche Entscheidungen kritisch zu hinterfragen und sicherzustellen, dass diese im Interesse des Unternehmens sowie der Öffentlichkeit getroffen werden. Gerade bei kommunalen Unternehmen tragen sie eine besondere Verantwortung, da diese häufig mit öffentlichem Vermögen wirtschaften und dem Gemeinwohl verpflichtet sind.
    Fälle aus der Praxis lassen jedoch Zweifel daran aufkommen, dass diese Kontrollfunktion tatsächlich immer hinreichend erfüllt wird. So ist eine wichtige Voraussetzung, die Unabhängigkeit der Mitglieder, oftmals nicht gewährleistet, da Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften häufig nach parteipolitischen Gesichtspunkten, also proporzorientiert, besetzt werden. Daraus können Interessenkonflikte resultieren, die einer unabhängigen und objektiven Unternehmenskontrolle entgegenstehen.


    Mit Blick auf diese proporzorientierte Besetzung stellt sich der Unternehmer Rat Hagen die Frage, ob die Aufsichtsratmitglieder städtischer Gesellschaften in Hagen immer über die erforderlichen Qualifikationen und Kenntnisse verfügen, um die Geschäftsführung adäquat überwachen und beraten zu können. Bereits in einem Urteil vom 15.11.1982 hat der BGH entschieden, „dass ein Aufsichtsratsmitglied diejenigen Mindestkenntnisse und -fähigkeiten besitzen oder sich aneignen muss, die es braucht, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können“ (BGH, U. v. 15.11.1982, Az.: II ZR 27/82). Und Paragraf 113 Absatz 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen konkretisiert: „Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.“ (GO.NRW. § 113 Abs. 6.)
    Angesichts der Vielzahl städtischer Gesellschaften in Hagen und der entsprechend großen Zahl von Aufsichtsratsmandaten ist allerdings fraglich, ob sämtliche Mitglieder diesen Qualifikationsanforderungen immer gerecht werden können. Und: Kommt die Stadt ihrer Verpflichtung nach, zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind? 

    „Ebenso wie in privatwirtschaftlichen Unternehmen hängt auch der Erfolg städtischer Gesellschaften maßgeblich von der Qualifikation der einzelnen Beteiligten ab. Ziel muss es daher sein, parteipolitische Überlegungen zugunsten fachlicher Kompetenz außer Acht zu lassen und die gesetzlichen Anforderungen konsequent umzusetzen. Verbindliche Qualifizierungsnachweise und Informationspflichten könnten zudem dazu beitragen, die Unabhängigkeit und Fachkompetenz der Aufsichtsräte zu gewährleisten. Nur so kann mehr Transparenz entstehen und das Vertrauen der Bürger in die Arbeit von Aufsichtsräten und Stadtgesellschaften gewährleistet werden“, betont Winfried Bahn, Initiator des Unternehmer Rat Hagen.